Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die wir mit Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließen,
unterliegen den nachstehenden Bedingungen.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende oder uns ungünstige
ergänzende
Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht
gesondert widersprechen.
Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere
Vereinbarungen
sind nicht getroffen. Vertragsänderungen oder – Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von
uns
schriftlich bestätigt werden.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.
Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Besteller jeweils
schriftlich
unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn
der
Besteller das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu
widersprechen.
„Ware“ im Sinne dieses Vertrages sind alle vertragsgemäß dem Besteller zu überlassenden
Gegenstände einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische
Übertragungsmittel zur Verfügung gestellt.
Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Annahmen, Nachtragsangebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote des Bestellers sind angenommen, wenn wir sie
schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben.
An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen,
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor;
sie
dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich
gemacht
werden und sind uns unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder
soweit
der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und
Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Wir sind berechtigt, Unterlagen
jederzeit
herauszuverlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist.
Der Besteller ist verpflichtet, unser Angebot sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit
zu
prüfen. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
Wird im Auftrag des Bestellers ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die Kosten
entsprechend
Zeitaufwand vom Besteller zu erstatten.
NeWay kauft grundsätzlich nur neue und geprüfte Gebraucht Ware. Die Beschaffenheit wird grundsätzlich und insbesondere bei Ferngeschäften vom Verkäufer zugesichert. Ausnahmen müssen gesondert und ausdrücklich im Ankaufvertrag vermerkt werden. Für Schäden die durch eine falsche Zusicherung entstehen haftet allein der Verkäufer. Ankaufverträge gelten durch NeWay nur dann als angenommen, wenn dem Verkäufer ein durch den NeWay unterschriebenes Kaufvertragsexemplar übergeben wurde. Dies kann persönlich, jedoch auch per Post erfolgen. Die Rechnungsstellung durch den Verkäufer kann nur nach dieser Übergabe erfolgen. Erfolgt die Übergabe nicht innerhalb von 6 Wochen nach Unterschrift durch den Berechtigten der NeWay, ist der Ankaufvertrag nicht zustande gekommen. Der Verkäufer räumt der NeWay diese 6 Wochen zur Annahme des Vertrages ein. Der Verkäufer erklärt verbindlich, dass die von der NeWay angekaufte Ware frei von rechten Dritter ist. Etwaige Ansprüche des Verkäufers gegen die NeWay wegen Sach und Rechtsmängeln des Kaufobjekts aus eigenem oder abgetretenem Recht werden ausgeschlossen.
Unsere Waren sind ausschließlich für die Nutzung durch Unternehmer bestimmt. Beabsichtigt der
Besteller, die von uns erworbene Ware an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer zu
liefern,
der
seinerseits Verbraucher mit derartigen Waren beliefert, hat er uns darauf hinzuweisen.
Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen,
Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur
Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines
dritten
Herstellers oder seines Gehilfen gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im
Vertrag
vereinbart sind oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu
Eigen
gemacht haben.
Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere
Verbesserungen
vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der
Besteller
nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine
Garantie
(Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantie
im
Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.
Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Bestellers erstellt oder verändert so sind wir ohne
besondere
Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Besteller stehen keine
Ansprüche
wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom Besteller verwendete von Dritten
gelieferte
Hard-
oder Software zurückzuführen sind.
Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird,
Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Bestellers hergestellt
worden
ist.
Lieferverträge über Software sind daher Kaufverträge. Die Parteien stimmen darin überein,
dass
es
nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle
Anwendungsbedingungen
zu entwickeln.
Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefern wir dem Besteller die
Original-Anwenderdokumentation
des Herstellers. Zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation sind wir nicht
verpflichtet. Auf Wunsch erhält der Besteller schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu
liefernden Original-Anwenderdokumentation. Im übrigen wird die Dokumentation als
Online-Hilfe im
Rahmen der Software geliefert. Wünscht der Besteller eine weitergehende schriftliche
Dokumentation,
so kann er uns dies vor Vertragsschluss mitteilen. Wir werden ihm dann ein Angebot über eine
solche
Dokumentation erteilen.
Ist Software zu liefern, so sind wir verpflichtet, den Objektcode auf einem Datenträger zu
übergeben. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.
Sind wir zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Besteller dafür, dass die
ihm
mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss
an
das
Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor Installation erfüllt sind.
Soweit Hardware von uns geliefert wird, hat der Kunde eine geeignete Hard- und
Softwareumgebung
insoweit sicherzustellen, als eigene oder von Dritten erworbene Hard- oder Software
anzubinden
ist.
Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung
arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen wird von uns weder geschuldet noch geprüft, sondern
ist
Sache
des Kunden.
Während Testbetrieben und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit
kompetenter
und
geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage
erforderlichenfalls
einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.
Nutzungsrechte. Ist Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand, so gelten die
Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem
Hersteller und dem Besteller geschlossen. Wir sind nur Vermittler. Dem Besteller werden
diese
Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt.
Soweit
sich nicht aus den Nutzungsbedingungen gemäß vorstehender Ziffer etwas anderes ergibt,
gelten
die
nachfolgenden Nutzungsbedingungen.
Der Besteller erhält eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung
der
Software. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an
Dritte
ist
dem Besteller nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (=Mehrplatzlizenz) erworben, ist
die
Nutzung nur auf einem einzelnen Computer gestattet. Bei einem Wechsel der Hardware ist die
Software
von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern,
Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig. Bei
einer
Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des vertraglich
bestimmten lokalen Netzwerks. Der Besteller ist verpflichtet, jede Nutzung durch Dritte zu
verhindern. Auch Zweigniederlassungen, mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen,
Gesellschafter
oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen des gleichen Trägers sind Dritte.
Soweit
nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Lizenznehmer nicht die
Befugnis,
die
Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu verändern oder zu bearbeiten, zu
kopieren
oder zu vervielfältigen. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie
insbesondere
Registriernummern in der Software dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
Soweit die nach maßgeblichen Lizenzbedingungen nichts abweichendes bestimmen, ist die
Weiterveräußerung, die Vermietung zu anderen als Erwerbszwecken oder der Verleih der
Software
sowie
jede Überlassung zu selbständiger Nutzung ist in den gesetzlichen Grenzen und nur unter
folgenden
zusätzlichen Bedingungen zulässig: Die Original-Datenträger werden an den Erwerber oder
Nutzer
übergeben,
Name und Anschrift des Erwerbers oder Nutzers wurden uns von dem Kunden schriftlich
mitgeteilt,
der
Erwerber hat sich mit unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen und den
Nutzungsbedingungen
dritter Hersteller, deren Standardsoftware in der Software enthalten ist, einverstanden
erklärt
und
der Kunde hat alle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der Software von seinem System
und
sämtlichen externen Datenträgern, einschließlich Sicherungskopien, so gelöscht oder
vernichtet,
dass
ihm keinerlei Nutzungsmöglichkeit an der Software oder deren Bestandteilen verbleibt und uns
dies
auf Verlangen nachgewiesen.
Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen die vorstehenden Bestimmungen sind wir
unbeschadet
anderer Rechte befugt, eine Vertragsstrafe von EUR 20.000,-- für jeden Fall der
Zuwiderhandlung
zu
verlangen.
Alle Preise gelten in EURO ab Haus zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten
sowie
der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer inklusive Originalverpackung. Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Listenpreise, hilfsweise unsere
üblichen
Preise.
Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als sechs Wochen bzw. bei
Dauerschuldverhältnissen,
die
länger als 6 Wochen andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung oder
Lieferung oder für den Personaleinsatz (Lohn- und Lohnnebenkosten) eingetretene
Kostensteigerungen
durch Erhöhung der hiervon betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen
erforderlichen Umfang an den Besteller weiterzugeben. Handelt es sich bei dem Vertrag um
einen
Werkvertrag, in dem wir Werkunternehmer sind und kündigt der Auftraggeber nach § 649 BGB
bevor
wir
mit der Leistungsausführung begonnen haben, so steht uns eine pauschale Vergütung in Höhe
von 5%
der
vereinbarten Gesamtvergütung zu. Wir sind berechtigt, eine höhere angemessene Vergütung
geltend
zu
machen. Stellen wir nach Vertragsschluss fest, dass Annahmen nicht zutreffen, die
Vertragsbestandteil geworden sind (s. B Ziff. 3), so ist der Besteller verpflichtet,
etwaigen
Mehraufwand nach den vereinbarten, hilfweise unseren üblichen Sätzen zu vergüten, wenn wir
kein
Nachtragsangebot unterbreiten. Zahlungsbedingungen,Vorleistungspflicht
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind
Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet
sich
der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlungen nach der Verfügbarkeit für
uns.
Die
Entgegennahme von Schecks und Wechseln gilt erst nach Einlösung in Höhe des eingelösten
Betrages
abzgl. aller Spesen als Zahlung. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir
nicht
verpflichtet.
Wir sind berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Bestellers
auf
die
älteste fällige Rechnung zu verrechnen.
Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt. Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354 a HGB. Teillieferungen und Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Besteller nicht unzumutbar sind.
Alle Lieferungen erfolgen ab Haus. Wir übernehmen keine Gewähr für die billigste Versandart. Unabhängig von der Regelung der Transportkosten geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Person oder Anstalt auf den Besteller über, auch wenn wir die Versendung selbst durchführen. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung auf Kosten des Bestellers durch eine Transportversicherung abdecken.
Da wir Hardware und Standardsoftware bei Lieferanten beziehen, steht unsere Lieferpflicht
unter
dem
Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.
Von uns nicht zu vertretenden Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden
Verlängerung
der
Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung (s.
Ziff.
1),
höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte
Einfuhr,
Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung
von
Mitwirkungspflichten oder –obliegenheiten des Bestellers. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der
Vertragszweck
gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist der Auftraggeber berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein
Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht. Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt
ebenfalls
ein, solange die Parteien über eine Änderung der Leistung verhandeln oder wir ein
Nachtragsangebot
unterbreiten, nachdem sich Annahmen in unserem Angebot, die Vertragsbestandteil geworden
sind,
als
unzutreffend herausstellen.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung
der
Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Nimmt der Besteller Ware nicht fristgemäß ab, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte
berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den
Gegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern.
Im
Rahmen einer Schadenersatzforderung können wir 10 % des vereinbarten Preises ohne
Umsatzsteuer
als
Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer
Schaden
entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt uns
vorbehalten.
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch
mangelnde
Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist der Besteller auch bei sonst
fehlender
Vorleistungspflicht zur Vorleistung verpflichtet, wenn unsere vertragliche Pflicht in einer
Werkleistung, Dienstleistung oder Lieferung einer für den Besteller zu beschaffenden, nicht
jederzeit anderweitig absetzbaren (gängigen) Ware besteht.
Im übrigen gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass wir auch bei Gefährdung anderer Ansprüche
aus
dem
gleichen rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB unsere Leistung verweigern können.
Ist Ratenzahlung vereinbart, so tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung ein, wenn
der
Besteller sich mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug
befindet. Stundungsabreden werden unwirksam, wenn der Besteller mit einer Leistung in Verzug
gerät
oder die Voraussetzungen des § 321 BGB im Hinblick auf eine Forderung eintreten.
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und
Vandalismusschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind,
muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich
zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
der
Lage
ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu
erstatten,
haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen.
Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
einschließlich
Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen.
Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, sofern
er
die
Voraussetzungen für die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an uns geschaffen hat und
solange
nicht die Voraussetzungen der Bestimmung über Anspruchsgefährdung (§ 321 BGB) eintreten.
Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen
ist
der
Besteller zur Offenlegung der Abtretung und zur Herausgabe der für die Geltendmachung der
Forderung
erforderlichen Unterlagen und Informationen an uns verpflichtet.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%
übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Haftungsbegrenzung dem Grunde nach Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz
vergeblicher
Aufwendungen wegen Pflichtverletzungen oder wenn die fällige Leistung von uns nicht oder
nicht
wie
geschuldet erbracht wird, wegen Verzugs oder bei Mängeln sowie aus außervertraglicher
Haftung
stehen
dem Besteller nur zu für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer
mindestens
fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
eines
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits
oder
auf
einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter,
leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder sonstige Schäden, die auf der Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen, sofern die vertragswesentlichen
Pflichten mindestens fahrlässig von uns verletzt oder durch mindestens fahrlässiges
Verhalten
eines
unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verletzt
wurden,
Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs.
1
BGB)
oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) fallen. Haftungsbegrenzung
der
Höhe nach Soweit unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit und unsere Haftung für grob
fahrlässiges
Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende
Angestellte
sind, nicht gemäß Ziff. 1 ausgeschlossen ist, haften wir nur für den typischerweise bei
Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bis zur
Höhe
des
Erfüllungsinteresses.
Für Datenverlust oder –Beschädigung haften wir nur in Höhe der Kosten der Wiederherstellung
bei
Vorhandensein ordnungsgemäßer Sicherungskopien. Dies gilt nicht bei mindestens grob
fahrlässigem
Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder wenn wir
vertraglich
die
Sicherung der betroffenen Datenbestände übernommen haben. Bei vertraglicher Übernahme der
Sicherung
haften wir nur gemäß vorstehender Ziff. 2.1..
Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten
Die vorstehenden Ziffern 1. und 2. gelten auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers
aus
Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages
oder
ähnlichen geschäftlichen Kontakten entstehen. Kommt ein Vertrag zwischen uns und dem
Besteller
zustande, so gelten Schadensersatzansprüche des Bestellers als erlassen, die nicht nach den
vorstehenden Bestimmungen bei bestehendem Vertrag begründet wären.
Die vorstehenden Ziffern 1. und 2. gelten auch für Ansprüche, die der Besteller aus übergegangenem Recht geltend macht. Auf ausländisches Recht kann sich der Besteller nur berufen, soweit der Anspruch auch bei Anwendung der vorstehenden Bestimmungen und dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen begründet wäre.
Die vorstehenden Ziffern 1. und 2. gelten nicht für Ansprüche gemäß §§1, 4 ProdHaftG (Ersatzpflicht des Herstellers) sowie bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Bestellers auf Schadensersatz bleibt unberührt.Unsere Pflicht, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache; das Recht des Bestellers, Ersatz der Aufwendungen beim Rückgriff zu verlangen (§ 478 Abs. 2 BGB) bleibt hiervon unberührt.
In Abweichung von vorstehender Ziff. 3 gilt bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware
dritter
Hersteller sowie bei Einschaltung Dritter bei Pflegeleistungen, dass wir zum Zwecke der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsere entsprechenden Ansprüche gegen unseren
Lieferanten,
den
Hersteller oder sonstigen Dritten an den Besteller abtreten können. Der Besteller muss vor
der
Geltendmachung seines Rechts auf Nacherfüllung durch uns, Aufwendungsersatz nach
Selbstvornahme,
Schadensersatz statt der Leistung, Rücktritt oder Minderung unseren Lieferanten oder den
Hersteller
notfalls gerichtlich auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach
Selbstvornahme in
Anspruch nehmen, es sei denn dies ist für den Besteller unzumutbar.
Das Vorstehende gilt auch, wenn wir die Soft- oder Hardware für die Bedürfnisse des Kunden
angepasst, konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der Sachmangel ist durch
unsere
Leistung verursacht worden.
Im Falle von Eingriffen des Bestellers in die Ware, insbesondere in den Programmcode, die nicht durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen ausdrücklich zugelassen sind, stehen dem Besteller keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn der Besteller uns nicht darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.
Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und für
Ansprüche
aus unerlaubter Handlung. Alle übrigen Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln,
insbesondere
auf
Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Ersatz
vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres.
Das gleiche gilt für Ansprüche wegen Rechtsmängeln mit folgender Ausnahme: Ansprüche wegen
eines
Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der
Kaufsache verlangt werden kann verjähren innerhalb von 5 Jahren.
Für eine etwaige Nachbesserung hat uns der Besteller die zur Fehlerdiagnose und –beseitigung
nötigen
Informationen notfalls auf Anfrage mitzuteilen und uns bei Nachbesserung per
Datenfernübertragung
oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an
der
Nachbesserung mitwirkt. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der
mangelhaften Ware zu geben und erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im
Netz
des
Bestellers einzustellen.
Der Besteller ist verpflichtet, an Hard- oder Software festgestellte Mängel möglichst
detailliert
und reproduzierbar anzuzeigen.
Nimmt uns der Besteller auf Nacherfüllung in Anspruch, und stellt sich heraus, dass ein
Anspruch
auf
Nacherfüllung nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen
eines
Mangels), so hat uns der Besteller alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der
Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn er hat er unsere Inanspruchnahme
nicht zu
vertreten.
Bei Ausfall des Systems durch einen von uns zu vertretenden Fehler stellen wir die Daten in
dem
vor
dem Ausfall vom Besteller zuletzt durchgeführten Stand der Datensicherung wieder her. Die
entsprechenden Daten stellt der Besteller in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.
Wird der Besteller wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder auf Unterlassung der
Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, so hat er uns hierüber
unverzüglich
zu
informieren.
Haben wir von einem dritten Hersteller von Standardsoftware oder Hardware selbst nur eine Teilleistung erhalten, fehlt das Interesse des Bestellers an der Teilleistung nicht, wenn wir eine dem Besteller zumutbare Nacherfüllung mit unseren eigenen Mitteln erbringen. Bei Dokumentationen können wir eine Nacherfüllung auch durch Hotline-Service erbringen.
Dem Besteller steht ein vertragliches Rückgaberecht grundsätzlich nicht zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir ihm ein Rückgaberecht ausdrücklich und schriftlich eingeräumt haben. Ein Anspruch auf Einräumung eines Rückgaberechts besteht in keinem Fall. Warenrücksendungen ohne vorherige Vereinbarung eines Rückgaberechts werden ausnahmslos abgelehnt.
Wird dem Besteller ein Rückgaberecht eingeräumt, so gilt dieses nur für bereits bezahlte Ware.
Ausgenommen von jedem Rückgaberecht ist individuell hergestellte, konfigurierte, angepasste, bearbeitete, Aktions-, Ausverkaufs-, als solche bezeichnete auslaufende, ausgelaufene oder sonstige vom aktuellen Serienstandard abweichende Ware.
Das Rückgaberecht erlischt spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Ware und kann wirksam nur ausgeübt werden durch fristgerechte Rücksendung, maßgeblich ist das Eintreffen der Ware bei uns,
bei Software: original verpackt und ungeöffnet, einschließlich Datenträger und Dokumentation;
bei Hardware: der gelieferten Geräte einschließlich Zubehör, Dokumentationen und vollständiger Originalverpackung in unverändertem, insbesondere unbeschädigtem, Neuzustand. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Dieser wird in seinem eigenen Interesse den sichersten Transportweg wählen und für eine ausreichende Versicherung sorgen.
Teilrückgaben von Lieferungen bedürfen gesonderter Vereinbarung.
Für die Pflege von Hard- oder Software bedarf es eines gesonderten Vertrages. Es gelten hierfür unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Pflegeleistungen.
Werden Leistungen unserer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beim Besteller erbracht, so
sorgt
dieser auf eigene Kosten für geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung, soweit wir dies nicht
übernommen haben.
Der Besteller hat auf eigene Kosten durch geeignete organisatorische und räumliche Maßnahmen
sicherzustellen, dass unsere Mitarbeiter oder Erfüllungehilfen nicht in den Betrieb des
Bestellers
eingegliedert werden.
Gegenüber unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen steht dem Besteller kein
Weisungsrecht
zu.
Das Weisungsrecht des Bestellers im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen kann nur gegenüber
einem
unserer gesetzlichen Vertreter oder einer hierfür als vertretungsberechtigt benannten Person
ausgeübt werden.
Ist nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich, so gelten die nachfolgenden
Bestimmungen.
Auf unseren Wunsch hin, sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden
können,
oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen,
wenn
die
abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so
ist
die
letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.
Eine Teil- oder Endabnahme gilt spätestens als erklärt, wenn der Besteller nach Ablieferung
der
Leistung und angemessener Prüfungsfrist nicht innerhalb einer von uns schriftlich gesetzten
weiteren
Frist die Abnahme unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert (Abnahmefiktion).
Gehört zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder
Standardsoftware, so
sind wir berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme der Leistung im übrigen dem
Besteller zu
berechnen.
Für die Beachtung von Exportvorschriften ist der Besteller allein verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, Ware an Orte zu versenden, für die Exportbeschränkungen gelten. Der Besteller wird andernfalls nach unserer Wahl die Ware an unserem Versendeort abholen oder eine Ersatzadresse benennen.
Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei sowie alle nicht offenkundigen Informationen über die andere Partei geheim zu halten.
Verjährungshemmung bei Verhandlungen
Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Bestellers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet 3 Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.
Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.
Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem
materiellen deutschen Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge
über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
Die Vertragssprache ist deutsch.
Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches
Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir jedoch berechtigt sind,
den
Besteller an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber allen anderen
Bestellers wird unser Sitz als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden
Streitigkeiten für den Fall vereinbart, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei
nach
Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder
ihr
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder einer sonst zwischen
den
Parteien vereinbarten Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen
dieser Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen. Die
Parteien
sind bei sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen verpflichtet an die Stelle
der
unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der
unwirksamen
Bestimmungen möglichst nahe kommen.
Unser Internet-Auftritt und die darin enthaltenen Angebote richten sich ausschließlich an Internet-Nutzer in der Bundesrepublik Deutschland.
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